Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 62

§ 62 – Datenerhebung

(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Verarbeitung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. (3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder normal normal ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder normal normal b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder normal normal c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder normal normal d) die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder normal normal normal alpha normal normal die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder normal normal die Erhebung bei der betroffenen Person den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde. normal normal normal arabic (4) Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, wenn sie für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe notwendig sind.
  • Die Daten müssen in der Regel von der betroffenen Person selbst erhoben werden, und sie muss über die rechtlichen Grundlagen und Zwecke informiert werden.
  • Eine Erhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Person ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen oder in besonderen Fällen zulässig.
  • Wenn die betroffene Person nicht Leistungsberechtigter ist, können die Daten auch von anderen Personen erhoben werden, wenn dies für die Gewährung einer Leistung erforderlich ist.
  • Die Regelungen gelten auch für die Erfüllung anderer Aufgaben, die im Gesetz festgelegt sind.